Bisher führte das Vorbeischlängeln von Motorradfahrern an Kolonnen häufig zu Problemen mit der vierrädrigen Fahrgemeinde. Damit ist Schluss – zumindest in Österreich. Mit der 20. StVO-Novelle sind es nicht mehr nur die Radfahrer, die sich „Vorbeischlängelln“ dürfen, sondern auch die Motorradfahrer.
In §12 Abs. 5 der österreichischen StVO steht es Schwarz auf Weiß – auch für diejenigen, die bisher Rot sahen:
„Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahn-übergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.“
Allerdings ist die Regelung leider kein Freifahrtsschein. Denn es gilt, ausreichend Platz zu halten. Das ist ja noch zu verkraften, denn die stehenden Fahrzeuge, zu denen der Abstand zu halten ist, dürfen andere Straßenbenutzer, hier die Motorradfahrer, ebenfalls nicht gefährden oder behindern. Das heißt, die Autofahrer haben schön die Türen geschlossen zu halten, damit sie nicht gegen §23 Abs. 4 StVO verstoßen.
Schwieriger wird es aber, wenn jemand versucht, sich an einem Stau, zum Beispiel auf der Autobahn vorbeizumogeln. Davon steht eigentlich nichts im Gesetz. Denn §12 Abs. SVO bezieht ausdrücklich auf auf bereits angehaltene Fahrzeuge, die vor einer Kreuzung, Straßenenge oder Eisenbahnschranke stehen. Sicher ist nur, dass die Fahrzeuge bereits angehalten haben müssen. Wenn sie zähflüssig dahinrollen, beispielsweise aufgrund hohen Verkehrsaufkommens, dann muss sich ein Motorradfahrer ganz lieb hinten anstellen. Und sollten die Fahrzeuge auf einer Autobahn doch im Stau stehen, dann darf er nur vorbei, wenn es sich um eine Straßenenge, z. B. Baustelle, handelt. Aber sieht man das von ganz hinten? Also sitz der Pilot mit seinem Bike ganz schön in der Zwickmühle – zumindest auf der Autobahn, in einem vielleicht zehn Kilometer langen Stau. Er könnte vielleicht vorfahren, aber er weiß es nicht.
Laut österreichischer StVO ist daher das Vorbeischlängeln oder Vorfahren nur erlaubt, wenn
die Fahrzeugkolonne zum Stehen gekommen ist,
vor einem eine Straßenenge, Kreuzung, Baustelle oder etwas Ähnliches ist,
natürlich niemand gefährdet wird.
Ansonsten heißt es immer noch: hinten anstellen, sie werden platziert.
Obwohl es für das Vorfahren im österreichischen Verkehrsrecht Einschränkungen gibt, ist es dennoch besser, wie ein generelles Verbot des Vorfahrens oder Vorbeischlängelns.
Leider ist man in Deutschland nicht ganz so Motorrad freundlich eingestellt, wie in Österreich. Hier gilt das Vorbeischlängeln immer noch als ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und zählt als rechts überholen (§5 STVO). Ein Verstoß zieht – vorausgesetzt man wird erwischt – Geldstrafen oder gar Fahrverbot nach sich.
In der Anlage 1 (zu §1 Abs. 1) des Bußgeldkataloges (Bkat) ist im Punkt „Überholen“ festgelegt, mit wieviel Bußgeld das Vergehen geahndet wird. Da können einige Euros zusammenkommen. Von 30 bis 75 Euro ist die Spanne. Kommt es zudem noch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachbeschädigung (Punkt 19.1 Bkat) sind 125 Euro und ein Monat Fahrverbot fällig.
Zum Glück sind nicht alle Sheriffs so scharf darauf, den Bikern einen „Denkzettel“ zu verpassen und drücken öfters ein Auge zu. Aber Gesetz ist Gesetz, auch wenn es anders gehen könnte. Wie das Institut für Zweiradsicherheit mitteilte, gab es bereits in den 90er Jahren Diskussionen um die Lockerung, beziehungsweise um die Aufhebung des Verbotes für das Vorbeischlängeln. Bisher jedoch ohne Erfolg.
Bei den Schweizer Eidgenossen hat die Bikergemeinde das gleiche Schicksal zu erleiden, wie bei ihren deutschen Nachbarn. In der entsprechenden Ordnungsbußenverordnung heißt es dazu: 60 Schweizer Franken sind zu zahlen, bei „Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird (Art. 47 Abs. 2 SVG). Und satte 140 Fr. werden beim „Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen innerorts (Art. 8 Abs. 3 VRV)“ fällig.
Zum Glück wird auch in der Schweiz nicht alles so streng genommen. Die Polizei hat gar nicht die Zeit, sich um solche Belange in entprechendem Maße zu kümmern, wie ein der TCS, TouringClub Schweiz, zu vestehen gibt. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Und vielleicht wird durch den österreichischen Paragraphen-Funken auch in den anderen Ländern ein Diskussionsfeuer entfacht.